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§ 1 |
Name und Sitz des
Vereins
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(1) |
Der Verein führt den
Namen: "Vergessene Welten" |
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(2) |
Der Verein hat seinen Sitz
in Fritzlar.
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§ 2 |
Zweck und Aufgaben des
Vereins
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(1)
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Zweck des Vereins sind
sowohl die Förderung und Unterstützung der
Beschäftigung mit dem Live-Rollenspiel, als auch die
Verbreitung der Rollenspiele aller Art und des
Verständnisses des Mittelalters als Ursprung der
europäischen Kultur. |
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(2)
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Die Zusammenarbeit mit
anderen Vereinen, die im Bereich Freizeitgestaltung tätig
sind, wird angestrebt. |
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(3)
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Die Aufgaben des Vereins
"Vergessene Welten" e.V. belaufen sich auf
folgende Punkte:
-
Die Idee des
Rollenspiels in Hessen zu verbreiten. Dies geschieht
durch die Organisation und Unterstützung von
Rollenspielveranstaltungen und Ausstellungen.
-
Die Darstellung und
Verbreitung der Beschäftigung mit dem Rollenspiel in
seiner Vielfalt, d.h. auf die künstlerischen,
historischen und sozialen Aspekte hinzuweisen. Dies
geschieht insbesondere durch gezielte Aktivitäten,
wie Vorträge, Seminare und Workshops.
-
Mittelalterliches
Kulturgut zu pflegen, zu verbreiten und der
Bevölkerung zugänglich zu machen. Dies geschieht
z.B. durch handwerkliche Betätigung zur Herstellung
mittelalterlicher Gebrauchsgegenstände und der
Darstellung mittelalterlichen Lebens.
-
Die Herstellung und
Pflege der Kontakte und Verbindungen zur nationalen
und internationalen Rollenspielgemeinschaft. Diese
Tätigkeit erfolgt im Sinne des internationalen
Kulturaustausches und der Völkerverständigung.
-
Die Unterstützung
aller Aktivitäten, die persönlichen und sozialen
Kontakten der Rollenspieler dienen (hier insbesondere
im Bereich der Familie sowie zwischen Jung und Alt)
-
Die Zusammenarbeit mit
allen Vereinen, Institutionen und Gesellschaften, die
den Zielen des "Vergessene Welten" e.V.
dienlich sind.
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(4) |
Der Verein ist
parteipolitisch neutral.
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§ 3 |
Vereinstätigkeit
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(1) |
Der Verein erfüllt seine
Aufgaben durch:
a, Veranstaltung von Gesellschaftsabenden,
etc.
b, Veranstaltung von Liverollenspielen
c, Vorträge,
Seminare und Workshops
d, Busausflüge und Zeltlager
e,
sportliche Betätigungen
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§ 4 |
Gemeinnützigkeit
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(1) |
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung. Der genaue Zweck ist unter §2 dieser
Satzung dargelegt. |
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(2) |
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(3) |
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. |
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(4) |
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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§ 5 |
Eintragung in das
Vereinsregister
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(1) |
Der Verein soll beim
Amtsgericht in Fritzlar eingetragen werden. |
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(2) |
Der Verein soll mit dem
Namen "Vergessene Welten" eingetragen werden.
Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name
des Vereins den Namenszusatz "eingetragener
Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
Außerdem führt der Verein den gültigen Namenszusatz,
der Ziel und Zweck des Vereins deutlich macht. Dieser
Zusatz soll lauten: Verein für Rollenspiele, Fantasy
& erlebte Geschichte.
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§ 6 |
Geschäftsjahr
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(1) |
Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
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§ 7 |
Eintritt der Mitglieder
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(1) |
Mitglied des Vereins kann
jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat, sowie juristische Personen und
Personengesellschaften. |
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(2) |
Die Mitgliedschaft entsteht
durch den Eintritt in den Verein |
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(3) |
Die Beitrittserklärung ist
schriftlich vorzulegen; Form und Inhalt bestimmt der
Vorstand; bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der
Erziehungsberechtigten. |
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(4) |
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit
Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung
wirksam. |
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(5) |
Die Ablehnung der Aufnahme
durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. |
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(6) |
Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
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§ 8 |
Beendigung der
Mitgliedschaft
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(1) |
Die Mitgliedschaft wird
beendet durch:
a, Austritt (§ 9 der Satzung)
b, Ausschluss
(§ 10 der Satzung)
c, Streichung (§ 11 der Satzung) |
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(2) |
Die Mitgliedschaft wird
außerdem beendet bei Tod des Mitglieds; bei juristische
Personen und Personengesellschaften endet die
Mitgliedschaft mit deren Auflösung. |
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(3) |
Von einem Mitglied
wahrgenommene Vereinsämter erlöschen mit der Beendigung
der Mitgliedschaft.
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§ 9 |
Austritt der Mitglieder
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(1) |
Die Mitglieder sind zum
Austritt aus dem Verein berechtigt. |
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(2) |
Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende
des Geschäftsjahres zulässig. |
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(3) |
Der Austritt ist dem
Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang
der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands
erforderlich.
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§ 10 |
Ausschluss der
Mitglieder
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(1) |
Die Mitgliedschaft endet
außerdem durch Ausschluss. |
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(2) |
Ein Mitglied, das in
erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen werden. |
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(3) |
Vor dem Ausschluss ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu
hören. |
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(4) |
Die Entscheidung über den
Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben.
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§ 11 |
Streichung der
Mitgliedschaft
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(1) |
Ein Mitglied scheidet
außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein
aus. |
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(2) |
Die Streichung der
Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung
des Jahresbeitrages mit einem Monat im Rückstand ist und
dieser Betrag, auch nach der schriftlichen Mahnung durch
den Vorstand, nicht innerhalb von einem weiteren Monat von
der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet ist. Die
Mahnung muss schriftlich an die letzte, dem Verein
bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. |
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(3) |
In der Mahnung muss auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden. |
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(4) |
Die Mahnung ist auch
wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. |
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(5) |
Die Kosten für das
Mahnverfahren werden dem betroffenen Mitglied berechnet.
(Porto, Schreibauslagen, etc.) |
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(6) |
Eine Mahngebühr wird
erhoben. |
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(7) |
Die Höhe der Mahngebühr
bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie beträgt maximal
einen Jahresbeitrag. |
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(8) |
Die Streichung der
Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der
dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird. |
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(9) |
Sämtliche Unkosten die dem
Verein entstehen (z.B. Rückbuchung, nicht ausreichende
Deckung, Fremdbank, ...) werden zu Lasten des Mitglieds
gebucht.
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§ 12 |
Mitgliedschaftsarten und
Mitgliedsbeitrag
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(1) |
Der Verein unterscheidet
seine Mitglieder nach: a. aktives Mitglied b. passives
Mitglied c. Fördermitglied d. Ehrenmitglied |
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(2) |
Es ist ein Jahresbeitrag zu
leisten; er kann je nach Art der Mitgliedschaft
unterschiedlich hoch sein. Dieser ist bis zum 31.1. eines
jeden Jahres zu leisten, bei Mitgliedern, die nach diesem
Termin dem Verein beitreten, ist dieser Beitrag mit
Aushändigung der Aufnahmeerklärung fällig. |
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(3) |
Ehrenmitglieder sind von
einem Mitgliedsbeitrag befreit. |
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(4) |
Eine einmalige
Aufnahmegebühr wird erhoben. |
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(5) |
Über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr wird
jährlich durch die Mitgliederversammlung neu abgestimmt.
Über die Höhe des ersten Mitgliedsbeitrages und der
einmaligen Aufnahmegebühr wird bei der
Gründungsversammlung abgestimmt. |
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(6) |
Im Bedarfsfall können nach
näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung
Umlagen bestimmt werden. |
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(7) |
Es sind nach näherer
Weisung durch den Vorstand Arbeitsleistungen zu erbringen,
der Vorstand kann Mitglieder auch davon befreien.
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§ 13 |
Organe des Vereins
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(1) |
Organe des Vereins sind:
a,
der Vorstand (§ 14 der Satzung)
b, die
Mitgliederversammlung (§ 16 bis § 21 der Satzung)
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§ 14 |
Vorstand
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(1) |
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer
und bis zu 5 Beisitzern, wobei eines der
Vorstandsmitglieder Schriftführeraufgaben übernimmt. |
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(2) |
Der 1.Vorsitzende und der
2.Vorsitzende, sowie der Kassierer vertreten jeweils
alleine; bei den möglichen übrigen Vorstandsmitgliedern
vertreten jeweils drei gemeinsam. |
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(3) |
Der Vorstand wird durch
Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Geschäftsjahren bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im
Amt. |
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(4) |
Das Amt eines Mitglieds des
Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. |
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(5) |
Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer
des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds aus den
Vereinsmitgliedern. |
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(6) |
Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden. |
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(7) |
Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 12 Monate
angehören und volljährig sind; dies gilt nicht für die
ersten Mitglieder des Vorstands nach der Gründung des
Vereins. |
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(8) |
Der Vorstand kann eine
Geschäftsordnung und eine Ehrenordung verabschieden;
diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |
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(9) |
Bei Vorstandsentscheidungen
ist ein Protokoll zu führen, welches von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
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§ 15 |
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
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(1) |
Alle Mitglieder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, Anträge an
den Vorstand zu stellen. |
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(2) |
Jedes Mitglied hat das
Recht, bei Schriftverkehr den Verein betreffend nach
seinen Namen den Zusatz "Mitglied des Vergessene
Welten e.V." zu führen. |
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(3) |
Die Mitglieder des Vereins
sind verpflichtet: 1. Die Ziele des Vereins nach besten
Kräften zu fördern. 2. Das Vereinseigentum schonend und
fürsorglich zu behandeln. 3. Den Jahresbeitrag pünktlich
zu entrichten.
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§ 16 |
Teilnahmeberechtigung
und Stimmrecht zur Mitgliederversammlung
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(1) |
Teilnahmeberechtigt sind
alle Mitglieder |
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(2) |
Jedes Mitglied hat nur eine
Stimme
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§ 17 |
Berufung der
Mitgliederversammlung
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(1) |
Die Mitgliederversammlung
ist zu berufen a, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, jedoch mindestens b, jährlich einmal,
möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres |
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(2) |
In dem Jahr, in dem keine
Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1
Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht
und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung
über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
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§ 18 |
Form der Berufung
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(1) |
Die Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen zu berufen. |
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(2) |
Die Berufung der
Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=
die Tagesordnung) bezeichnen; Anträge die Tagesordnung
betreffend sind binnen einer Woche beim Vorstand
einzureichen. |
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(3) |
Die Frist beginnt mit dem
Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift
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§ 19 |
Beschlussfähigkeit
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(1) |
Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, bei der
mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. |
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(2) |
Zur Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit
von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. |
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(3) |
Ist eine zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung nach Abs.2 nicht
beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem
Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere
Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate nach dem
ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls
spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. |
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(4) |
Die Einladung zu der
weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs.5) zu enthalten. |
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(5) |
Die neue Versammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
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§ 20 |
Beschlussfassung
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(1) |
Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden
ist schriftlich und geheim abzustimmen. |
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(2) |
Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. |
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(3) |
Zu einem Beschluss, der
eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
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(4) |
Zur Änderung des Zwecks
des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. |
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(5) |
Zur Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit
von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
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§ 21 |
Beurkundung der
Versammlungsbeschlüsse
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(1) |
Über die in der
Versammlung gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen. |
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(2) |
Die Niederschrift ist von
dem Vorsitzenden der Versammlung und zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Wenn mehrere
Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganz Niederschrift. |
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(3) |
Jedes Vereinsmitglied ist
berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
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§ 22 |
Kassenprüfer
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(1) |
Zwei Kassenprüfer, die von
der Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die
laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung
sowie des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind
mehrmals jährlich durchzuführen. |
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(2) |
Ein Vorstandsmitglied kann
nicht zugleich Kassenprüfer sein.
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§ 23 |
Auflösung des Vereins
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(1) |
Der Verein kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 20 Abs. 5 der
Satzung) aufgelöst werden. |
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(2) |
Die Liquidation erfolgt
durch den Vorstand (§ 14 der Satzung) |
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(3) |
Bei der Auflösung des
Vereins wird das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
verwendet. Diese werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt, wobei Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens erst nach der Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden dürfen.
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§ 24 |
Verschwiegenheitsverpflichtung
- Behandlung von Vereinsunterlagen
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(1) |
Die Mitglieder sind
verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten und
über alle Dinge, die ihnen anlässlich ihrer
Mitgliedschaft zur Kenntnis gelangen, insbesondere alle
während ihrer Tätigkeit in einem Vereinsamt anvertrauten
oder ihnen zugänglich gewordenen Vereinsgeheimnisse,
Geschäftsvorgänge, finanzielle Verhältnisse, Neuerungen
und Erfindungen strengstens Stillschweigen zu bewahren. |
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(2) |
Bei Beendigung der
Mitgliedschaft (vgl. § 8 bis § 11 der Satzung) hat das
Mitglied unaufgefordert alle kostenlos zu Verfügung
gestellten Unterlagen an den Verein zurückgeben. Gleiches
gilt für sämtliche Vereinsunterlagen, Kopien,
Kassenbücher, Karteien, Mitgliederlisten, etc., sowie
alle sonst vom Verein zur Verfügung gestellten oder den
Verein betreffenden Unterlagen, Dokumente und
Gegenstände.
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§ 25 |
Mitteilungen
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(1) |
Die Mitglieder haben dem
Verein (vertreten durch den Vorstand) alle Tatsachen und
Änderungen, die für die Mitgliedschaft die Beiträge
oder die Leistungen erheblich sind, unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, insbesondere a. die Änderung der
Namen und der Anschrift, b. die Änderung der
Bankverbindung (sofern Beitragszahlungen durch
Lastschrifteinzug erfolgen. |
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(2) |
Kosten, die dem Verein
durch Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht entstehen,
werden dem betreffenden Mitglied berechnet. |