Vereinssatzung Vergessene Welten e.V.
 

§ 1

Name und Sitz des Vereins
 

(1)

Der Verein führt den Namen: "Vergessene Welten"

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Fritzlar.
 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins
 

(1)

 

Zweck des Vereins sind sowohl die Förderung und Unterstützung der Beschäftigung mit dem Live-Rollenspiel, als auch die Verbreitung der Rollenspiele aller Art und des Verständnisses des Mittelalters als Ursprung der europäischen Kultur.

(2)
 

Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, die im Bereich Freizeitgestaltung tätig sind, wird angestrebt.

(3)

Die Aufgaben des Vereins "Vergessene Welten" e.V. belaufen sich auf folgende Punkte:

  1. Die Idee des Rollenspiels in Hessen zu verbreiten. Dies geschieht durch die Organisation und Unterstützung von Rollenspielveranstaltungen und Ausstellungen.

  2. Die Darstellung und Verbreitung der Beschäftigung mit dem Rollenspiel in seiner Vielfalt, d.h. auf die künstlerischen, historischen und sozialen Aspekte hinzuweisen. Dies geschieht insbesondere durch gezielte Aktivitäten, wie Vorträge, Seminare und Workshops.

  3. Mittelalterliches Kulturgut zu pflegen, zu verbreiten und der Bevölkerung zugänglich zu machen. Dies geschieht z.B. durch handwerkliche Betätigung zur Herstellung mittelalterlicher Gebrauchsgegenstände und der Darstellung mittelalterlichen Lebens.

  4. Die Herstellung und Pflege der Kontakte und Verbindungen zur nationalen und internationalen Rollenspielgemeinschaft. Diese Tätigkeit erfolgt im Sinne des internationalen Kulturaustausches und der Völkerverständigung.

  5. Die Unterstützung aller Aktivitäten, die persönlichen und sozialen Kontakten der Rollenspieler dienen (hier insbesondere im Bereich der Familie sowie zwischen Jung und Alt)

  6. Die Zusammenarbeit mit allen Vereinen, Institutionen und Gesellschaften, die den Zielen des "Vergessene Welten" e.V. dienlich sind.

(4)

Der Verein ist parteipolitisch neutral.
 

§ 3

Vereinstätigkeit
 

(1)

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:
a, Veranstaltung von Gesellschaftsabenden, etc.
b, Veranstaltung von Liverollenspielen
c, Vorträge, Seminare und Workshops
d, Busausflüge und Zeltlager
e, sportliche Betätigungen
 

§ 4

Gemeinnützigkeit
 

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der genaue Zweck ist unter §2 dieser Satzung dargelegt.

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 5

Eintragung in das Vereinsregister
 

(1)

Der Verein soll beim Amtsgericht in Fritzlar eingetragen werden.

(2)

Der Verein soll mit dem Namen "Vergessene Welten" eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". Außerdem führt der Verein den gültigen Namenszusatz, der Ziel und Zweck des Vereins deutlich macht. Dieser Zusatz soll lauten: Verein für Rollenspiele, Fantasy & erlebte Geschichte.
 

§ 6

Geschäftsjahr
 

(1)

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 7

Eintritt der Mitglieder
 

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen und Personengesellschaften.

(2)

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein

(3)

Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen; Form und Inhalt bestimmt der Vorstand; bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

(4)

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(5)

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(6)

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
 

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft
 

(1)

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a, Austritt (§ 9 der Satzung)
b, Ausschluss (§ 10 der Satzung)
c, Streichung (§ 11 der Satzung)

(2)

Die Mitgliedschaft wird außerdem beendet bei Tod des Mitglieds; bei juristische Personen und Personengesellschaften endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.

(3)

Von einem Mitglied wahrgenommene Vereinsämter erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
 

§ 9

Austritt der Mitglieder
 

(1)

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2)

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

(3)

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
 

§ 10

Ausschluss der Mitglieder
 

(1)

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2)

Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(3)

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

(4)

Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben.
 

§ 11

Streichung der Mitgliedschaft
 

(1)

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2)

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages mit einem Monat im Rückstand ist und dieser Betrag, auch nach der schriftlichen Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von einem weiteren Monat von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet ist. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3)

In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4)

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5)

Die Kosten für das Mahnverfahren werden dem betroffenen Mitglied berechnet. (Porto, Schreibauslagen, etc.)

(6)

Eine Mahngebühr wird erhoben.

(7)

Die Höhe der Mahngebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie beträgt maximal einen Jahresbeitrag.

(8)

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

(9)

Sämtliche Unkosten die dem Verein entstehen (z.B. Rückbuchung, nicht ausreichende Deckung, Fremdbank, ...) werden zu Lasten des Mitglieds gebucht.
 

§ 12

Mitgliedschaftsarten und Mitgliedsbeitrag
 

(1)

Der Verein unterscheidet seine Mitglieder nach: a. aktives Mitglied b. passives Mitglied c. Fördermitglied d. Ehrenmitglied

(2)

Es ist ein Jahresbeitrag zu leisten; er kann je nach Art der Mitgliedschaft unterschiedlich hoch sein. Dieser ist bis zum 31.1. eines jeden Jahres zu leisten, bei Mitgliedern, die nach diesem Termin dem Verein beitreten, ist dieser Beitrag mit Aushändigung der Aufnahmeerklärung fällig.

(3)

Ehrenmitglieder sind von einem Mitgliedsbeitrag befreit.

(4)

Eine einmalige Aufnahmegebühr wird erhoben.

(5)

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu abgestimmt. Über die Höhe des ersten Mitgliedsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr wird bei der Gründungsversammlung abgestimmt.

(6)

Im Bedarfsfall können nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung Umlagen bestimmt werden.

(7)

Es sind nach näherer Weisung durch den Vorstand Arbeitsleistungen zu erbringen, der Vorstand kann Mitglieder auch davon befreien.
 

§ 13

Organe des Vereins
 

(1)

Organe des Vereins sind:
a, der Vorstand (§ 14 der Satzung)
b, die Mitgliederversammlung (§ 16 bis § 21 der Satzung)
 

§ 14

Vorstand
 

(1)

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu 5 Beisitzern, wobei eines der Vorstandsmitglieder Schriftführeraufgaben übernimmt.

(2)

Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende, sowie der Kassierer vertreten jeweils alleine; bei den möglichen übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils drei gemeinsam.

(3)

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(4)

Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5)

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds aus den Vereinsmitgliedern.

(6)

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(7)

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 12 Monate angehören und volljährig sind; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstands nach der Gründung des Vereins.

(8)

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordung verabschieden; diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(9)

Bei Vorstandsentscheidungen ist ein Protokoll zu führen, welches von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
 

§ 15

Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

(1)

Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.

(2)

Jedes Mitglied hat das Recht, bei Schriftverkehr den Verein betreffend nach seinen Namen den Zusatz "Mitglied des Vergessene Welten e.V." zu führen.

(3)

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. 2. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. 3. Den Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.
 

§ 16

Teilnahmeberechtigung und Stimmrecht zur Mitgliederversammlung
 

(1)

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder

(2)

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme
 

§ 17

Berufung der Mitgliederversammlung
 

(1)

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen a, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens b, jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres

(2)

In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
 

§ 18

Form der Berufung
 

(1)

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.

(2)

Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen; Anträge die Tagesordnung betreffend sind binnen einer Woche beim Vorstand einzureichen.

(3)

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift
 

§ 19

Beschlussfähigkeit
 

(1)

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

(2)

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3)

Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs.2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4)

Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs.5) zu enthalten.

(5)

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
 

§ 20

Beschlussfassung
 

(1)

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2)

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3)

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4)

Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5)

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 

§ 21

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
 

(1)

Über die in der Versammlung gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2)

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganz Niederschrift.

(3)

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
 

§ 22

Kassenprüfer
 

(1)

Zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind mehrmals jährlich durchzuführen.

(2)

Ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich Kassenprüfer sein.
 

§ 23

Auflösung des Vereins
 

(1)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 20 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

(2)

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 14 der Satzung)

(3)

Bei der Auflösung des Vereins wird das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Diese werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, wobei Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
 

§ 24

Verschwiegenheitsverpflichtung - Behandlung von Vereinsunterlagen
 

(1)

Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten und über alle Dinge, die ihnen anlässlich ihrer Mitgliedschaft zur Kenntnis gelangen, insbesondere alle während ihrer Tätigkeit in einem Vereinsamt anvertrauten oder ihnen zugänglich gewordenen Vereinsgeheimnisse, Geschäftsvorgänge, finanzielle Verhältnisse, Neuerungen und Erfindungen strengstens Stillschweigen zu bewahren.

(2)

Bei Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. § 8 bis § 11 der Satzung) hat das Mitglied unaufgefordert alle kostenlos zu Verfügung gestellten Unterlagen an den Verein zurückgeben. Gleiches gilt für sämtliche Vereinsunterlagen, Kopien, Kassenbücher, Karteien, Mitgliederlisten, etc., sowie alle sonst vom Verein zur Verfügung gestellten oder den Verein betreffenden Unterlagen, Dokumente und Gegenstände.
 

§ 25

Mitteilungen
 

(1)

Die Mitglieder haben dem Verein (vertreten durch den Vorstand) alle Tatsachen und Änderungen, die für die Mitgliedschaft die Beiträge oder die Leistungen erheblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, insbesondere a. die Änderung der Namen und der Anschrift, b. die Änderung der Bankverbindung (sofern Beitragszahlungen durch Lastschrifteinzug erfolgen.

(2)

Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht entstehen, werden dem betreffenden Mitglied berechnet.

 
Die Vereinssatzung zum Download als gezippte PDF-Datei (ca. 45 KB)

 

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