Die Ordnung des Staates


Das Königreich Erédia ist ein Bund der Treue. Urgund des Reiches sind die heiligen Eide, deren Erfüllung in Treue und Pflicht Ziel eines jeden Erédiers ist. So schwört einer jeder seinem Lehnsherren die Treue, wie der Lehnsmann seinem Herrn die Treue. Da ist kein Eigentum an Ländereien oder Macht für einen Mann. Ein Lehnsherr kann diese nur einen Mann anvertrauen, womit die Pflicht zu Gefolgschaft und Treue verbunden ist. Begeht ein Lehnsmann aber Frevel, so kann ihm alles genommen werden, selbst sein Leben und seine Ehre. Das Reich gründet also darauf, dass Eid und Schwur heilig sind und deren Bruch den Verlust der Ehre bedeutet.

Der König ist der höchste Lehnsherr des Königreiches und folglich sind alle Erédier seine Vasallen. Höher als dieser stünde nur der Kaiser des Drakkmannenreiches, welches schon lange nicht mehr ist, und Tiori, der König des Himmels, und sein unsterblichen Gefolge. Durch Schwur und Eid sind die Untertanen an den König gebunden, wie auch das Königsamt an die heiligen Eide auf den Drakkmannenkaiser und die unsterblichen Götter gebunden ist. Die Vasallen schulden dem König Rechtschaffenheit, Gefolgschaft und Treue, wenn es die Stunde verlangt bis in den Tod. Im Gegenzug ist auch der König durch Eid und Schwur in die Pflicht genommen. Er sorgt für Recht und Ordnung im Land, schützt das Volk vor den Übergriffen wilder Menschen und Orken und hält seine Hand über jene, die im Schweiße ihres angesichts die Felder bestellen, ein Handwerk nachgehen oder auf andere Weise ihr täglich Brot verdienen. Sollte jedoch einer der Vasallen von seinem heiligen Eid abkommen und Frevel begehen durch Raub, Mord, Verrat und andere gesetzlose Taten, so ist der Eid gebrochen und auch der König lässt davon ab Leib und Leben des Untreuen zu schützen, denn nun ist es die Pflicht des Herrn Königs über seinen Untertan zu richten und ihn gegebenenfalls zu bestrafen oder die schützende königliche Hand von ihm zu heben. So ist die Ordnung eines Königreiches schon lange vor der Gründung des Drakkmannenreiches gewesen, und sie wird nun auch lange nach dem Drakkmannenreiche so verbleiben.

Der König von Erédia vergibt die Herzogtümer als Lehen. Der Lehnseid verpflichtet den Herzog dem König dafür zu dienen, etwa durch die Bereitstellung eines Erzamtes, die Rechtsprechung unter seinen Getreuen sowie gegebenenfalls der Dienst als Herrführer der Armee oder im Kriegsfall durch die Gefolgschaft unter dem Heerbann des Königs. Der Herzog erhält vom König das Heerbanner Erédias mit welchem er seine Getreuen gegebenenfalls in die Schlacht führt. Freilich steht auch der Herzog unter dem Schutz des Königs, der ihm alle Feinde vom Hals hält. Neben den Herzogtümern gibt es noch andere reichsunmittelbare Territorien wie die neue Westmark, die Reichsstädte und die Fürstabtei Metzarum.
Ein Herzog vergibt selbst wiederum Lehen an Mark- und Edelgrafen sowie andere Edelmänner, die dann Herrschaft über eine oder einige Ortschaften ausüben. Auch sie sind durch heilige Eide gebunden, sie schwören jedoch ihren Lehnseid auf Herzog. Ihre Pflicht ist die Leitung der grundherrlichen Gerichte sowie die Durchführung des Heerbannes. Im Kriegsfall sammeln die örtlichen Lehnsherrn die waffenfähigen Freien um sich. Die Leibeigenen jedoch sind nicht zum Kriegsdienst verpflichtet, doch müssen sie dem Lehnsherrn Frondienste auf den Feldern und Höfen ableisten. Der gemeine Freie gibt wie die Unfreien seinen Zehnten in Korn, Vieh und Frondiensten an den Grundherrn als Pachtabgabe. Der örtliche Lehnsherr schützt seine freien und unfreien Vasallen vor Gewalt, er führt die Freien in den Krieg und erfüllt an Stelle der Leibeigenen die Pflicht im Heer des Königs. Der Herzog selbst behält zumeist eine Ortschaft oder lässt sie durch einen Verwandten verwalten, da der Zehnte die Herzogliche Hofhaltung und Pflichterfüllung finanziert.
In lehnsherrlichen Städten und Marktflecken herrscht reges Treiben der Händler und Kaufleute. In den Dörfen sind ihrer wenige an Zahl und keiner entstammt aus den Reihen der Leibeigenen. Hier sind nur Schmiede, Stellmacher und Zimmermänner häufig sowie kleine Händler, die Vieh, Feldfrüchte oder Holz in die Städte verkaufen. Sie zahlen den Zehnten meist in Münzform.

Städte zeichnen sich durch das Marktrecht aus. Es gibt Kaiser-, Königs- und Grafenstädte. In den Grafenstädten herrscht das Lehnsrecht, wenn gleich sich die Einwohner gern auch Bürger nennen. Die Freie Reichsstadt Fridislar war früher des Kaisers, und wird von den im Senat sitzenden Patriziern verwaltet; sie untersteht keinem König und ist nun frei von allen Lasten. Die königlichen Städte Anderporth, Hohenhewen, Istha und Metzarum werden von der Bürgerschaft geführt. Der von den Ratsherren gewählte Bürgermeister beziehungsweise Magistrat verwaltet die Stadt. Ihre Bürger sind im Gegensatz zu den Städten der Herzöge und Marktflecken mancher Grafen nicht zum lehnsherrlichen Zehnten verpflichtet, sondern die Städte des Königs zahlen eine Jahressteuer direkt an den König, welche neben den Wege-, Brücken- und Grenzzöllen sowie den Erträgen der königlichen Besitzungen die einzige Einnahmequelle des Königs ist. Die hierfür erforderlichen Steuern werden von den städtischen Beamten eingetrieben. In den Städten herrschen Patrizier, reiche Fernhändlerfamilien, die auch in den Gilden den Ton angeben. Kleinere Händler und Handwerker haben keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Stadtrates. Städtische Gesetze gehen von Ratsherren und vom König aus. Gilden und Zünfte bestimmen darüber, wer wie viel und welches Gewerbe betreiben darf. Unterhalb der spießbürgerlichen Handwerksmeister und Händler steht eine breite Schicht mittelloser Handwerksgesellen und Tagelöhner.
Wenn ein Leibeigener, ein gemeiner Freie oder ein Adeliger ein Jahr und einen Tag lang in einer freien Stadt lebt, so wird er von seinen lehnsrechtlichen Pflichten aber auch von damit verbundenen Rechten entbunden und kann sich anschließend Bürger nennen und die Behausungen der Pfahlbürger verlassen und ins innere der Stadt einziehen.

 
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