Die Ordnung des Staates
Das Königreich Erédia ist ein Bund der Treue.
Urgund des Reiches sind die heiligen Eide, deren Erfüllung in Treue und Pflicht
Ziel eines jeden Erédiers ist. So schwört einer jeder seinem Lehnsherren die
Treue, wie der Lehnsmann seinem Herrn die Treue. Da ist kein Eigentum an
Ländereien oder Macht für einen Mann. Ein Lehnsherr kann diese nur einen Mann
anvertrauen, womit die Pflicht zu Gefolgschaft und Treue verbunden ist. Begeht
ein Lehnsmann aber Frevel, so kann ihm alles genommen werden, selbst sein Leben
und seine Ehre. Das Reich gründet also darauf, dass Eid und Schwur heilig sind
und deren Bruch den Verlust der Ehre bedeutet.
Der
König ist der höchste Lehnsherr des Königreiches und folglich sind alle Erédier
seine Vasallen. Höher als dieser stünde nur der Kaiser des Drakkmannenreiches,
welches schon lange nicht mehr ist, und Tiori, der König des Himmels, und sein
unsterblichen Gefolge. Durch Schwur und Eid sind die Untertanen an den König
gebunden, wie auch das Königsamt an die heiligen Eide auf den Drakkmannenkaiser
und die unsterblichen Götter gebunden ist. Die Vasallen schulden dem König
Rechtschaffenheit, Gefolgschaft und Treue, wenn es die Stunde verlangt bis in
den Tod. Im Gegenzug ist auch der König durch Eid und Schwur in die Pflicht
genommen. Er sorgt für Recht und Ordnung im Land, schützt das Volk vor den
Übergriffen wilder Menschen und Orken und hält seine Hand über jene, die im
Schweiße ihres angesichts die Felder bestellen, ein Handwerk nachgehen oder auf
andere Weise ihr täglich Brot verdienen. Sollte jedoch einer der Vasallen von
seinem heiligen Eid abkommen und Frevel begehen durch Raub, Mord, Verrat und
andere gesetzlose Taten, so ist der Eid gebrochen und auch der König lässt davon
ab Leib und Leben des Untreuen zu schützen, denn nun ist es die Pflicht des
Herrn Königs über seinen Untertan zu richten und ihn gegebenenfalls zu bestrafen
oder die schützende königliche Hand von ihm zu heben. So ist die Ordnung eines
Königreiches schon lange vor der Gründung des Drakkmannenreiches gewesen, und
sie wird nun auch lange nach dem Drakkmannenreiche so verbleiben.
Der König von Erédia vergibt die Herzogtümer als
Lehen. Der Lehnseid verpflichtet den Herzog dem König dafür zu dienen, etwa
durch die Bereitstellung eines Erzamtes, die Rechtsprechung unter seinen
Getreuen sowie gegebenenfalls der Dienst als Herrführer der Armee oder im
Kriegsfall durch die Gefolgschaft unter dem Heerbann des Königs. Der Herzog
erhält vom König das Heerbanner Erédias mit welchem er seine Getreuen
gegebenenfalls in die Schlacht führt. Freilich steht auch der Herzog unter dem
Schutz des Königs, der ihm alle Feinde vom Hals hält. Neben den Herzogtümern
gibt es noch andere reichsunmittelbare Territorien wie die neue Westmark, die
Reichsstädte und die Fürstabtei Metzarum.
Ein Herzog vergibt selbst wiederum Lehen an Mark- und Edelgrafen sowie andere
Edelmänner, die dann Herrschaft über eine oder einige Ortschaften ausüben. Auch
sie sind durch heilige Eide gebunden, sie schwören jedoch ihren Lehnseid auf
Herzog. Ihre Pflicht ist die Leitung der grundherrlichen Gerichte sowie die
Durchführung des Heerbannes. Im Kriegsfall sammeln die örtlichen Lehnsherrn die
waffenfähigen Freien um sich. Die Leibeigenen jedoch sind nicht zum Kriegsdienst
verpflichtet, doch müssen sie dem Lehnsherrn Frondienste auf den Feldern und
Höfen ableisten. Der gemeine Freie gibt wie die Unfreien seinen Zehnten in Korn,
Vieh und Frondiensten an den Grundherrn als Pachtabgabe. Der örtliche Lehnsherr
schützt seine freien und unfreien Vasallen vor Gewalt, er führt die Freien in
den Krieg und erfüllt an Stelle der Leibeigenen die Pflicht im Heer des Königs.
Der Herzog selbst behält zumeist eine Ortschaft oder lässt sie durch einen
Verwandten verwalten, da der Zehnte die Herzogliche Hofhaltung und
Pflichterfüllung finanziert.
In lehnsherrlichen Städten und Marktflecken herrscht reges Treiben der Händler
und Kaufleute. In den Dörfen sind ihrer wenige an Zahl und keiner entstammt aus
den Reihen der Leibeigenen. Hier sind nur Schmiede, Stellmacher und Zimmermänner
häufig sowie kleine Händler, die Vieh, Feldfrüchte oder Holz in die Städte
verkaufen. Sie zahlen den Zehnten meist in Münzform.
Städte zeichnen sich durch das Marktrecht aus. Es
gibt Kaiser-, Königs- und Grafenstädte. In den Grafenstädten herrscht das
Lehnsrecht, wenn gleich sich die Einwohner gern auch Bürger nennen. Die Freie
Reichsstadt Fridislar war früher des Kaisers, und wird von den im Senat
sitzenden Patriziern verwaltet; sie untersteht keinem König und ist nun frei von
allen Lasten. Die königlichen Städte Anderporth, Hohenhewen, Istha und Metzarum
werden von der Bürgerschaft geführt. Der von den Ratsherren gewählte
Bürgermeister beziehungsweise Magistrat verwaltet die Stadt. Ihre Bürger sind im
Gegensatz zu den Städten der Herzöge und Marktflecken mancher Grafen nicht zum
lehnsherrlichen Zehnten verpflichtet, sondern die Städte des Königs zahlen eine
Jahressteuer direkt an den König, welche neben den Wege-, Brücken- und
Grenzzöllen sowie den Erträgen der königlichen Besitzungen die einzige
Einnahmequelle des Königs ist. Die hierfür erforderlichen Steuern werden von den
städtischen Beamten eingetrieben. In den Städten herrschen Patrizier, reiche
Fernhändlerfamilien, die auch in den Gilden den Ton angeben. Kleinere Händler
und Handwerker haben keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Stadtrates.
Städtische Gesetze gehen von Ratsherren und vom König aus. Gilden und Zünfte
bestimmen darüber, wer wie viel und welches Gewerbe betreiben darf. Unterhalb
der spießbürgerlichen Handwerksmeister und Händler steht eine breite Schicht
mittelloser Handwerksgesellen und Tagelöhner.
Wenn ein Leibeigener, ein gemeiner Freie oder ein Adeliger ein Jahr und einen
Tag lang in einer freien Stadt lebt, so wird er von seinen lehnsrechtlichen
Pflichten aber auch von damit verbundenen Rechten entbunden und kann sich
anschließend Bürger nennen und die Behausungen der Pfahlbürger verlassen und ins
innere der Stadt einziehen.
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