Rechtsprechung und Rechtsordnung


Die Rechtsprechung im Königreich Erédia beruht auf der des Drakkmannischen Kaiserreiches. Die Rechtsprechung ging im alten Reich von den Fürsten und Adeligen aus, nur in den Reichsstädten bestimmten Patrizier das Geschehen. Ein Lehnsherr hat diesem zu Folge nur in den Bereichen seines Lehens Kompetenzen. Auch kann er nur über seine eigenen Vasallen Recht sprechen. Das Recht ist also an das Lehen gebunden und ein Vasall kann nur von seinem eigenen Lehnsherrn gerichtet werden. So richtete der Kaiser über die Könige, die Könige über die Herzöge, die Herzöge über die Grafen, Markgrafen und Edelgrafen und diese wiederum über die gemeinen Freien. Dem Lehnsherrn ist es grundsätzlich gestattet aus dem Kreis seinen Ministerialen, Vasallen und Untertanen einen Schultheiß zu bestimmen, der seiner statt Recht spricht. Dieser ist jedoch dem Lehnsherr Treue, Rechenschaft, Gehorsam und Gefolgschaft schuldig. Unter den Gesetzen herrscht ebenfalls große Hierarchie. Die kaiserlichen Gesetze sind heute unveränderlich. Unter ihnen stehen die des Königs, darunter wieder die der Herzöge und ganz unten die ratsherrlichen und freiherrlichen Gesetze.
Der adelige Lehnsherr beziehungsweise sein Stellvertreter, der Schultheiß, ist aber nicht allein an der Rechtsprechung beteiligt. Traditionell werden die Schöffen durch den Schöffenbann vom Lehnsherrn einberufen. Dieser dem travisch-drakkmannischen Kulturkreis entspringende Bann ähnelt dem Heerbann. Unter das Banner des Rechts ruft der Lehnsherr seine Vasallen zu Schöffen aus. Jeder männliche Freie kann Schöffe werden, wenn dies deren Lehnsherren so beliebt. Besonders häufig werden jedoch gelernte Juristen, Priester der Göttin Leann und für ihre Weisheit bekannte Greise vom Bann berührt. Die Schöffen beraten gemeinschaftlich den recht sprechenden Lehnsherrn während der Gerichtsverhandlung, der Lehnsherr ist jedoch nicht an die Vorschläge der Schöffen gebunden.

Der Ablauf eines Gerichtstages sollte folgendermaßen sein. Zuerst erstattet der Geschädigte Anzeige bei der zuständigen Garde. Ist der Beschuldigte von dieser dingfest gemacht, beginnt das Verfahren. Der Gerichtsbann wird ausgerufen. Die Verhandlung beginnt, wenn alle Schöffen erschienen sind. Der Richter bittet nun die Göttin Leann, ihm die richtige Entscheidung treffen zu lassen. Zu diesem Gebet haben sich alle Anwesenden zu erheben. Zuerst verliest der Richter die Anklageschrift. Nun wird zuerst der Verteidigung das Wort gegeben und dann der Anklage. Nur besonders reiche Patrizier und Adelige können sich jedoch einen Advokaten leisten. Die Beweisaufnahme folgt. Besonders bedeutet sind hierbei die Befragungen von Zeugen sowie die peinliche Befragung des Angeklagten. Die Untersuchung von Beweisgegenständen spielt in der Regel nur eine untergeordnete Rolle. Nach unzähligen Aussprachen der Parteien ziehen sich Schöffen und Richter zur Beratung zurück. Im geschlossenen Kreis beraten sie sich und der Richter bestimmt über den Freispruch oder die Höhe der Strafe. Schöffen und Richter kehren nun zurück. Der Richter verurteilt nun den Angeklagten oder er spricht ihn frei. Bei Freispruch kann der Angeklagte unbescholten nach Hause gehen. Sollte der Richter trotz der Beratung der Schöffen kein eindeutiges Urteil fällen können, kann dieser den Fall an das nächst höhere Gericht abgeben. Ein Gottesurteil wird nur in Ausnahmefällen zu Rate gezogen. Nach erfolgreichen Abschluss der Verhandlung danken Richter und Schöffen der Göttin Leann für die von ihr verliehene Weisheit, was durch eine Opfergabe oder eine Lobpreisung geschehen kann.

Unter den Strafen herrscht große Vielfalt. Es gibt niedrige und hohe Geldstrafen, genauso kann auch die Abgabe von Korn, Vieh oder gar von Lehen und Titel vom Gericht gefordert werden. Kleinere Vergehen, besonders jene gegen die guten Sitten, werden mit dem Pranger oder dem Tragen der Eselskappe bestraft. Verbrecher und Zechpreller können zu Kerker- beziehungsweise Schuldturmhaft verurteilt werden. Bei größeren Vergehen geht es jedoch an Leib und Leben der Halunken. Gelegentlich werden Straftäter zu Brandmarkungen, Blendungen oder dem Abschlagen einer Hand verurteilt.
Ein besonders Kapitel sind jedoch die Todesurteile. Sie dürfen nur an Blutgerichtshöfen vollstreckt werden, nachdem der Stab über dem Angeklagten gebrochen ist. Das Halsgericht ist hoheitliche Aufgabe des Königs. Dieser hat jedoch auch den Reichsstädten und den Herzögen den Blutbann verliehen. Dieses Regal erlaubt die Vollstreckung eines Todesurteils. Vollstreckt wird das Todesurteil auf den Markplätzen der Reichs- und Residenzstädte: Istha, Metzarum, Hohenhewen, Anderporth, Mittelgoth, Elbenberg, Niederweidelsburg, Carvenigen und Burghasungen. Tegelingen und alle Siedlungen der Hasunger können ebenfalls Blutgerichte abhalten; dies ist das alte Recht der travischen Völker. Hinrichtungen finden immer auf den Marktplätzen der Blutgerichtsorte statt und müssen durch Scharfrichter oder Henker durchgeführt werden. In Löwenstein und Tegelingen herrschen hingegen wieder andere Sitten. Nahe Burghasungen werden Überführte den Leannsöller hinunter in die Tiefe gestürzt. Hasunger und Tegelinger erhängen ihre Verurteilten auch an den heiligen Bäumen oder versenken sie in urigen Mooren, wo die Übeltäter als Opfer für die Unsterblichen dienen. Neben dem Tod durch den Strang werden gemeine Straftäter hin und wieder auch weit grausameren Methoden, wie dem Rädern, unterzogen. Adelige Straftäter müssen mit Schwert oder Axt hingerichtet werden und können ihr Recht auf eine standesgemäße Hinrichtung sogar einklagen. Die Reichsacht kann vom Königlichen Hofgericht und vom Reichskammergericht verhängt werden, der Verurteilte wird für vogelfrei erklärt und ist nicht länger durch die Erédischen Gesetze geschützt.
 
Die beiden höchsten Gerichte des Landes sind das Königliche Hofgericht und das Reichskammergericht. Beide sind sich an Rechten gleich, aber sie unterscheiden sich in ihrer Zusammensetzung. Das Reichskammergericht besteht aus dem König, der die Rolle des Richters einnimmt, und den Herzögen. Die Herzöge dienen als Schöffen und sie alle müssen bei den Sitzungen des Reichskammergerichts persönlich erscheinen, weshalb es nur selten einberufen wird. Es tagt daher zumeist direkt nach einer Sitzung der Kuria auf der Weidelsburg. Die Ratschläge der Herzöge sind jedoch allesamt bindend, weshalb sich Herzöge und König immer auf einen Punkt einigen müssen. Beschlüsse des Reichskammergerichts haben in der Regel auch schwerwiegende politische Folgen.

Das Königliche Hofgericht ist, wie der Name schon sagt, das Gericht des Königshofes. Es wurde in seiner jetzigen Form erstmals von König Ulrich im Jahre 1335 nach der ersten Kaiserkrönung einberufen. Ulrich hielt die Einrichtung für notwendig, da das Reichskammergericht zu selten tagte und das Kaiserliche Gericht Jahrhunderte zuvor mit dem letzten Kaiser Ludowig zu Grabe getragen wurde. Das Königliche Hofgericht tagt auf der Weidelsburg, der Richter ist der König. Der Gerichtsbann des Königs erfasst alle direkten Vasallen des Königs, also den Hofstaat, die Herzöge sowie den Markgraf des Westens. Der gleiche Personenkreis unterliegt auch dem Urteil des Hofgerichts, wobei die Herzöge in der Regel jedoch dem Urteil des Reichskammergerichts überlassen werden. Das Hofgericht ist vor allem mit den Zwistigkeiten des Hofstaates sowie den Verbrechen in der Westmark beschäftigt, sofern erédische Bürger angeklagt sind, die vom Markgrafen dem König übergeben werden. Das Urteil über die wilden Orken hingegen überläßt der König jedoch dem Markgrafen. Ferner tagt das Hofgericht über jene Fälle, die von den Herzoglichen Gerichten nicht gelöst werden konnten. Ist der König durch Reise- oder Heerzüge verhindert, nimmt der Truchsess die Stelle des Königs als Richter im Hofgericht ein.

Die Herzoglichen Gerichte tagen auf den Burgen der Herzöge, während das Herzogliche Blutgericht wie gesagt auf den Marktplätzen vollstreckt wird. Die Gerichtsorte sind daher: Die Herzoglich-Wattenbergische Burg unweit von Istha, die Hezoglichen Räume der Weidelsburg, die Residenz der Hellensberger in Elbenberg, die Forkenburg, die Garvensburg bei Carveningen sowie die Burg Löwenstein in Hasungen. Das Herzogliche Gericht urteilt über Grafen und andere Adelige, sofern sie Vasallen des jeweiligen Herzogs sind, sowie über die direkte Untertanen und Ministerialen des Herzogs. Besonders häufig sind hier lehnsrechtliche Prozesse um die herrschaftlichen Abgaben und den Frondienst, in denen ein Untertan sein Recht zum Beispiel gegen einen Grafen einklagen will. Auch tagt das Herzogliche Gericht, wenn ein ihm untergebener Richter keinen Beschluss fassen konnte.

Die niedrigsten Instanzen in Erédia sind die Gerichte der Markgrafen, Edelgrafen, Grafen und Freiherren, sowie die städtischen Gerichte. Der lokale Lehnsherr ist dazu befugt über alle freien und unfreien Vasallen zu urteilen, der Gerichtsbann ist jedoch auch die Freien begrenzt. Die Städte Istha, Anderporth, Hohenhewen und Metzarum werden bekanntlich von Patriziern verwaltet. Dort ernennt der Magistrat beziehungsweise der Bürgermeister einen Richter mit gleichen Vollmachten, wie sie der lokale Lehnsherr hat. Die Schöffen bannt der Richter aus den Bürgern der Stadt, die auch der Rechtsprechung unterliegen. In Anderporth und Metzarum fällt im Kriegsfall die Rechtssprechung an den jeweiligen Kommandanten der Truppen.
Bevor das Herzogtum Hellensberg durch die Königliche Schenkung in den Besitz der Familie derer zu Hellensberg geriet wurde auch die Stadt Mittelgoth von Patriziern verwaltet. Doch durch das Herzogliche Obereigentum geriet auch die Verwaltung in die Fänge der Hellensberge. Der adelige Bürgermeister setzt hier an Stelle des gewählten Bürgermeisters den Richter ein. In Elbenberg gibt es nur sehr wenige Patrizier, weshalb der Herzog von Hellensberg das Städtchen verwaltet, der dort den Richter wie alle anderen üblichen Stadtbeamten einsetzt. Die anderen Lehnsherren der Dörfer und Städte Erédias leisten sich in der Regel keinen Schultheiß oder anderen gerichtlichen Vertreter, sondern sprechen selbst Recht. Wenn die Richter kein Urteil fällen können, geht die Verhandlung am Herzoglichen Gericht weiter.

Sonderfälle der Erédischen Rechtsordnung stellen die Akademie zu Metzarum, die Klöster und die Westmark dar. Scholasten und Lehrmeister der Akademie für Gelehrte unterstehen der Akademischen Rechtsprechung. Das Akademische Gericht, welches aus den Obersten der lehrenden Ilva-Mönche besteht, tagt von der Öffentlichkeit verborgen um eine Verwirrung der jähzornigen Forkenburger Bevölkerung zu vermeiden. Scholasten und Doktoren können nicht von anderen Gerichten verurteilt werden, sondern unterliegen zuerst allein dem Akademischen Recht und erst dann Metzarum, Forkenburg und dem Königreich.
Ebenfalls nahezu unbemerkt wird in den Klöstern Recht gesprochen. Der Abt ist in diesen der Richter, beziehungsweise ein Bruder, der von diesem dazu ermächtigt wurde. Das Klostergericht urteilt nur über die Mönche und Nonnen in Ordensangelegenheiten, also wenn zum Beispiel gegen die Ordensregeln verstoßen wurde. Bei Strafgesetzen ist das grundherrliche beziehungsweise städtische Gericht zuständig. Das Klostergericht kann einen Bruder zu besonderen Formen der Strafarbeit, der Selbstkasteiung und des Götterdienstes aber auch zu anderen Strafen verurteilen. Auch entscheidet es über den Ausschluss aus dem Orden. Mit dem Austritt aus dem Orden unterliegt ein Mönch nicht mehr der Rechtsprechung des Klosters.
Den dritten Sonderfall bildet die neue Westmark. Sie untersteht keinem Herzog sondern direkt dem König. Da die Westmark aber hauptsächlich von Orken und ähnlichen Widerlichkeiten bewohnt wird, ist ein ordentlicher Gerichtsbann nicht möglich, daher werden straffällige Erédier dem Königlichen Hofgericht übergeben, dem dann der Markgraf als außerordentlicher Schöffe besitzt. Die Orken und zum Teil auch die Ausländer werden jedoch direkt vom Markgraf ohne die Hilfe von Schöffen auf Burg Nebelstein gerichtet. Die Altdrakkmannische Rechtsprechung gebührt eben nur jenen, die als Nachfahren Kaiserlicher Untertanen gelten.

Das Erédische Recht kennt zahlreiche Ausnahmen. Sie stammen teilweise noch aus Drakkmannischer Zeit und sind zum größten Teil Privilegien des Adels. So setzen Fehderecht und Duellrecht die eigentlichen Gesetze außer Kraft. Ähnlich ist es mit dem Kriegsrecht. Allerdings sind auch diese Zustände keineswegs rechtsfreie Räume, sondern unterliegen ebenfalls strengen Regeln, die tunlichst einzuhalten sind. Ein Duell mit Todesfolge gilt also nicht als Mord, sollte sich aber Herausstellen, dass in dem Duell nicht zulässiges Gerät oder die Hilfe Dritter verwendet wurde, liegt eine Straftat vor und die eigentliche Erédische Rechtsprechung kommt wieder zum Zuge. Genauso ist es in Fehden bei Strafe verboten sich mit Feinden des Reiches zu verbünden, die Tempel zu schänden oder Frauen und Kinder niederzumetzeln. Gleiche Verbote gelten auch im Krieg und können nach Ende der Kampfhandlungen strafrechtliche Folgen haben.

Das Gewohnheitsrecht des gemeinen Volkes schafft ebenfalls scheinbar rechtsfreie Räume. Die Lynchjustiz wird gemeinschaftlich vom Mob geführt. Doch man sollte die Grenzen der Lynchjustiz kennen. Das gemeinschaftliche Lynchen Unschuldiger gilt als Kapitalverbrechen. Lynchen wird von der eigentlichen Erédischen Rechtsordnung nur geduldet und es ist als Gewohnheitsrecht daher auch in keinster Weise schriftlich fixiert oder auch nur klar geregelt. Ein Missbrauch der Lynchjustiz muss jedoch von lehnsherrlichen und städtischen Gerichten geahndet werden. Das Lynchen gilt nur in Notsituationen und bei Ausfall staatlicher Gewalten als angebracht. Lynchen ist daher nur als Abwendung gegenwärtiger Gefahren erlaubt. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn ein vom Wahnsinn gepackter mit blutiger Klinge erwischt wird. Wird dieser gelyncht, werden weitere Untaten verhindert. Zumeist wird die Lynchjustiz aber bei Sakrilegen übelster Art angewandt. Lästerung der Götter, Schändung der Tempel und ähnliche gottlose Taten erzürnen die Götter, weshalb das Lynchen der Lästerer als Rettung der Ortschaft vor Tioris zornigen Blitzen gilt. Auch alle Formen der Hexerei gelten als Gefahren, die die Anwendung der Lynchjustiz notwendig machen können. Die Erschlagung von Bestien, Dämonen und anderer Widerlichkeiten obliegt nicht der Lynchjustiz, da diese nur auf Menschen niederster Ordnung nicht aber auf Getier und Gewürm angewendet werden kann. Gegebenenfalls müssen in diesen Fällen jagdrechtliche Bestimmungen eingehalten werden.

 

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