Rechtsprechung und Rechtsordnung
Die Rechtsprechung im Königreich Erédia beruht auf
der des Drakkmannischen Kaiserreiches. Die Rechtsprechung ging im alten Reich
von den Fürsten und Adeligen aus, nur in den Reichsstädten bestimmten Patrizier
das Geschehen. Ein Lehnsherr hat diesem zu Folge nur in den Bereichen seines
Lehens Kompetenzen. Auch kann er nur über seine eigenen Vasallen Recht sprechen.
Das Recht ist also an das Lehen gebunden und ein Vasall kann nur von seinem
eigenen Lehnsherrn gerichtet werden. So richtete der Kaiser über die Könige, die
Könige über die Herzöge, die Herzöge über die Grafen, Markgrafen und Edelgrafen
und diese wiederum über die gemeinen Freien. Dem Lehnsherrn ist es grundsätzlich
gestattet aus dem Kreis seinen Ministerialen, Vasallen und Untertanen einen
Schultheiß zu bestimmen, der seiner statt Recht spricht. Dieser ist jedoch dem
Lehnsherr Treue, Rechenschaft, Gehorsam und Gefolgschaft schuldig. Unter den
Gesetzen herrscht ebenfalls große Hierarchie. Die kaiserlichen Gesetze sind
heute unveränderlich. Unter ihnen stehen die des Königs, darunter wieder die der
Herzöge und ganz unten die ratsherrlichen und freiherrlichen Gesetze.
Der adelige Lehnsherr beziehungsweise sein Stellvertreter, der Schultheiß, ist
aber nicht allein an der Rechtsprechung beteiligt. Traditionell werden die
Schöffen durch den Schöffenbann vom Lehnsherrn einberufen. Dieser dem
travisch-drakkmannischen Kulturkreis entspringende Bann ähnelt dem Heerbann.
Unter das Banner des Rechts ruft der Lehnsherr seine Vasallen zu Schöffen aus.
Jeder männliche Freie kann Schöffe werden, wenn dies deren Lehnsherren so
beliebt. Besonders häufig werden jedoch gelernte Juristen, Priester der Göttin
Leann und für ihre Weisheit bekannte Greise vom Bann berührt. Die Schöffen
beraten gemeinschaftlich den recht sprechenden Lehnsherrn während der
Gerichtsverhandlung, der Lehnsherr ist jedoch nicht an die Vorschläge der
Schöffen gebunden.
Der Ablauf eines Gerichtstages sollte
folgendermaßen sein. Zuerst erstattet der Geschädigte Anzeige bei der
zuständigen Garde. Ist der Beschuldigte von dieser dingfest gemacht, beginnt das
Verfahren. Der Gerichtsbann wird ausgerufen. Die Verhandlung beginnt, wenn alle
Schöffen erschienen sind. Der Richter bittet nun die Göttin Leann, ihm die
richtige Entscheidung treffen zu lassen. Zu diesem Gebet haben sich alle
Anwesenden zu erheben. Zuerst verliest der Richter die Anklageschrift. Nun wird
zuerst der Verteidigung das Wort gegeben und dann der Anklage. Nur besonders
reiche Patrizier und Adelige können sich jedoch einen Advokaten leisten. Die
Beweisaufnahme folgt. Besonders bedeutet sind hierbei die Befragungen von Zeugen
sowie die peinliche Befragung des Angeklagten. Die Untersuchung von
Beweisgegenständen spielt in der Regel nur eine untergeordnete Rolle. Nach
unzähligen Aussprachen der Parteien ziehen sich Schöffen und Richter zur
Beratung zurück. Im geschlossenen Kreis beraten sie sich und der Richter
bestimmt über den Freispruch oder die Höhe der Strafe. Schöffen und Richter
kehren nun zurück. Der Richter verurteilt nun den Angeklagten oder er spricht
ihn frei. Bei Freispruch kann der Angeklagte unbescholten nach Hause gehen.
Sollte der Richter trotz der Beratung der Schöffen kein eindeutiges Urteil
fällen können, kann dieser den Fall an das nächst höhere Gericht abgeben. Ein
Gottesurteil wird nur in Ausnahmefällen zu Rate gezogen. Nach erfolgreichen
Abschluss der Verhandlung danken Richter und Schöffen der Göttin Leann für die
von ihr verliehene Weisheit, was durch eine Opfergabe oder eine Lobpreisung
geschehen kann.
Unter den Strafen herrscht große Vielfalt. Es gibt
niedrige und hohe Geldstrafen, genauso kann auch die Abgabe von Korn, Vieh oder
gar von Lehen und Titel vom Gericht gefordert werden. Kleinere Vergehen,
besonders jene gegen die guten Sitten, werden mit dem Pranger oder dem Tragen
der Eselskappe bestraft. Verbrecher und Zechpreller können zu Kerker-
beziehungsweise Schuldturmhaft verurteilt werden. Bei größeren Vergehen geht es
jedoch an Leib und Leben der Halunken. Gelegentlich werden Straftäter zu
Brandmarkungen, Blendungen oder dem Abschlagen einer Hand verurteilt.
Ein besonders Kapitel sind jedoch die Todesurteile. Sie dürfen nur an
Blutgerichtshöfen vollstreckt werden, nachdem der Stab über dem Angeklagten
gebrochen ist. Das Halsgericht ist hoheitliche Aufgabe des Königs. Dieser hat
jedoch auch den Reichsstädten und den Herzögen den Blutbann verliehen. Dieses
Regal erlaubt die Vollstreckung eines Todesurteils. Vollstreckt wird das
Todesurteil auf den Markplätzen der Reichs- und Residenzstädte: Istha, Metzarum,
Hohenhewen, Anderporth, Mittelgoth, Elbenberg, Niederweidelsburg, Carvenigen und
Burghasungen. Tegelingen und alle Siedlungen der Hasunger können ebenfalls
Blutgerichte abhalten; dies ist das alte Recht der travischen Völker.
Hinrichtungen finden immer auf den Marktplätzen der Blutgerichtsorte statt und
müssen durch Scharfrichter oder Henker durchgeführt werden. In Löwenstein und
Tegelingen herrschen hingegen wieder andere Sitten. Nahe Burghasungen werden
Überführte den Leannsöller hinunter in die Tiefe gestürzt. Hasunger und
Tegelinger erhängen ihre Verurteilten auch an den heiligen Bäumen oder versenken
sie in urigen Mooren, wo die Übeltäter als Opfer für die Unsterblichen dienen.
Neben dem Tod durch den Strang werden gemeine Straftäter hin und wieder auch
weit grausameren Methoden, wie dem Rädern, unterzogen. Adelige Straftäter müssen
mit Schwert oder Axt hingerichtet werden und können ihr Recht auf eine
standesgemäße Hinrichtung sogar einklagen. Die Reichsacht kann vom Königlichen
Hofgericht und vom Reichskammergericht verhängt werden, der Verurteilte wird für
vogelfrei erklärt und ist nicht länger durch die Erédischen Gesetze geschützt.
Die beiden höchsten Gerichte des Landes sind das
Königliche Hofgericht und das Reichskammergericht. Beide sind sich an Rechten
gleich, aber sie unterscheiden sich in ihrer Zusammensetzung. Das
Reichskammergericht besteht aus dem König, der die Rolle des Richters einnimmt,
und den Herzögen. Die Herzöge dienen als Schöffen und sie alle müssen bei den
Sitzungen des Reichskammergerichts persönlich erscheinen, weshalb es nur selten
einberufen wird. Es tagt daher zumeist direkt nach einer Sitzung der Kuria auf
der Weidelsburg. Die Ratschläge der Herzöge sind jedoch allesamt bindend,
weshalb sich Herzöge und König immer auf einen Punkt einigen müssen. Beschlüsse
des Reichskammergerichts haben in der Regel auch schwerwiegende politische
Folgen.
Das Königliche Hofgericht ist, wie der Name schon
sagt, das Gericht des Königshofes. Es wurde in seiner jetzigen Form erstmals von
König Ulrich im Jahre 1335 nach der ersten Kaiserkrönung einberufen. Ulrich
hielt die Einrichtung für notwendig, da das Reichskammergericht zu selten tagte
und das Kaiserliche Gericht Jahrhunderte zuvor mit dem letzten Kaiser Ludowig zu
Grabe getragen wurde. Das Königliche Hofgericht tagt auf der Weidelsburg, der
Richter ist der König. Der Gerichtsbann des Königs erfasst alle direkten
Vasallen des Königs, also den Hofstaat, die Herzöge sowie den Markgraf des
Westens. Der gleiche Personenkreis unterliegt auch dem Urteil des Hofgerichts,
wobei die Herzöge in der Regel jedoch dem Urteil des Reichskammergerichts
überlassen werden. Das Hofgericht ist vor allem mit den Zwistigkeiten des
Hofstaates sowie den Verbrechen in der Westmark beschäftigt, sofern erédische
Bürger angeklagt sind, die vom Markgrafen dem König übergeben werden. Das Urteil
über die wilden Orken hingegen überläßt der König jedoch dem Markgrafen. Ferner
tagt das Hofgericht über jene Fälle, die von den Herzoglichen Gerichten nicht
gelöst werden konnten. Ist der König durch Reise- oder Heerzüge verhindert,
nimmt der Truchsess die Stelle des Königs als Richter im Hofgericht ein. Die
Herzoglichen Gerichte tagen auf den Burgen der Herzöge, während das Herzogliche
Blutgericht wie gesagt auf den Marktplätzen vollstreckt wird. Die Gerichtsorte
sind daher: Die Herzoglich-Wattenbergische Burg unweit von Istha, die
Hezoglichen Räume der Weidelsburg, die Residenz der Hellensberger in Elbenberg,
die Forkenburg, die Garvensburg bei Carveningen sowie die Burg Löwenstein in
Hasungen. Das Herzogliche Gericht urteilt über Grafen und andere Adelige, sofern
sie Vasallen des jeweiligen Herzogs sind, sowie über die direkte Untertanen und
Ministerialen des Herzogs. Besonders häufig sind hier lehnsrechtliche Prozesse
um die herrschaftlichen Abgaben und den Frondienst, in denen ein Untertan sein
Recht zum Beispiel gegen einen Grafen einklagen will. Auch tagt das Herzogliche
Gericht, wenn ein ihm untergebener Richter keinen Beschluss fassen konnte.
Die niedrigsten Instanzen in Erédia sind die
Gerichte der Markgrafen, Edelgrafen, Grafen und Freiherren, sowie die
städtischen Gerichte. Der lokale Lehnsherr ist dazu befugt über alle freien und
unfreien Vasallen zu urteilen, der Gerichtsbann ist jedoch auch die Freien
begrenzt. Die Städte Istha, Anderporth, Hohenhewen und Metzarum werden
bekanntlich von Patriziern verwaltet. Dort ernennt der Magistrat beziehungsweise
der Bürgermeister einen Richter mit gleichen Vollmachten, wie sie der lokale
Lehnsherr hat. Die Schöffen bannt der Richter aus den Bürgern der Stadt, die
auch der Rechtsprechung unterliegen. In Anderporth und Metzarum fällt im
Kriegsfall die Rechtssprechung an den jeweiligen Kommandanten der Truppen.
Bevor das Herzogtum Hellensberg durch die Königliche Schenkung in den Besitz der
Familie derer zu Hellensberg geriet wurde auch die Stadt Mittelgoth von
Patriziern verwaltet. Doch durch das Herzogliche Obereigentum geriet auch die
Verwaltung in die Fänge der Hellensberge. Der adelige Bürgermeister setzt hier
an Stelle des gewählten Bürgermeisters den Richter ein. In Elbenberg gibt es nur
sehr wenige Patrizier, weshalb der Herzog von Hellensberg das Städtchen
verwaltet, der dort den Richter wie alle anderen üblichen Stadtbeamten einsetzt.
Die anderen Lehnsherren der Dörfer und Städte Erédias leisten sich in der Regel
keinen Schultheiß oder anderen gerichtlichen Vertreter, sondern sprechen selbst
Recht. Wenn die Richter kein Urteil fällen können, geht die Verhandlung am
Herzoglichen Gericht weiter.
Sonderfälle der Erédischen Rechtsordnung stellen
die Akademie zu Metzarum, die Klöster und die Westmark dar. Scholasten und
Lehrmeister der Akademie für Gelehrte unterstehen der Akademischen
Rechtsprechung. Das Akademische Gericht, welches aus den Obersten der lehrenden
Ilva-Mönche besteht, tagt von der Öffentlichkeit verborgen um eine Verwirrung
der jähzornigen Forkenburger Bevölkerung zu vermeiden. Scholasten und Doktoren
können nicht von anderen Gerichten verurteilt werden, sondern unterliegen zuerst
allein dem Akademischen Recht und erst dann Metzarum, Forkenburg und dem
Königreich.
Ebenfalls nahezu unbemerkt wird in den Klöstern Recht gesprochen. Der Abt ist in
diesen der Richter, beziehungsweise ein Bruder, der von diesem dazu ermächtigt
wurde. Das Klostergericht urteilt nur über die Mönche und Nonnen in
Ordensangelegenheiten, also wenn zum Beispiel gegen die Ordensregeln verstoßen
wurde. Bei Strafgesetzen ist das grundherrliche beziehungsweise städtische
Gericht zuständig. Das Klostergericht kann einen Bruder zu besonderen Formen der
Strafarbeit, der Selbstkasteiung und des Götterdienstes aber auch zu anderen
Strafen verurteilen. Auch entscheidet es über den Ausschluss aus dem Orden. Mit
dem Austritt aus dem Orden unterliegt ein Mönch nicht mehr der Rechtsprechung
des Klosters.
Den dritten Sonderfall bildet die neue Westmark. Sie untersteht keinem Herzog
sondern direkt dem König. Da die Westmark aber hauptsächlich von Orken und
ähnlichen Widerlichkeiten bewohnt wird, ist ein ordentlicher Gerichtsbann nicht
möglich, daher werden straffällige Erédier dem Königlichen Hofgericht übergeben,
dem dann der Markgraf als außerordentlicher Schöffe besitzt. Die Orken und zum
Teil auch die Ausländer werden jedoch direkt vom Markgraf ohne die Hilfe von
Schöffen auf Burg Nebelstein gerichtet. Die Altdrakkmannische Rechtsprechung
gebührt eben nur jenen, die als Nachfahren Kaiserlicher Untertanen gelten.
Das Erédische Recht kennt zahlreiche Ausnahmen. Sie
stammen teilweise noch aus Drakkmannischer Zeit und sind zum größten Teil
Privilegien des Adels. So setzen Fehderecht und Duellrecht die eigentlichen
Gesetze außer Kraft. Ähnlich ist es mit dem Kriegsrecht. Allerdings sind auch
diese Zustände keineswegs rechtsfreie Räume, sondern unterliegen ebenfalls
strengen Regeln, die tunlichst einzuhalten sind. Ein Duell mit Todesfolge gilt
also nicht als Mord, sollte sich aber Herausstellen, dass in dem Duell nicht
zulässiges Gerät oder die Hilfe Dritter verwendet wurde, liegt eine Straftat vor
und die eigentliche Erédische Rechtsprechung kommt wieder zum Zuge. Genauso ist
es in Fehden bei Strafe verboten sich mit Feinden des Reiches zu verbünden, die
Tempel zu schänden oder Frauen und Kinder niederzumetzeln. Gleiche Verbote
gelten auch im Krieg und können nach Ende der Kampfhandlungen strafrechtliche
Folgen haben.
Das Gewohnheitsrecht des gemeinen Volkes schafft
ebenfalls scheinbar rechtsfreie Räume. Die Lynchjustiz wird gemeinschaftlich vom
Mob geführt. Doch man sollte die Grenzen der Lynchjustiz kennen. Das
gemeinschaftliche Lynchen Unschuldiger gilt als Kapitalverbrechen. Lynchen wird
von der eigentlichen Erédischen Rechtsordnung nur geduldet und es ist als
Gewohnheitsrecht daher auch in keinster Weise schriftlich fixiert oder auch nur
klar geregelt. Ein Missbrauch der Lynchjustiz muss jedoch von lehnsherrlichen
und städtischen Gerichten geahndet werden. Das Lynchen gilt nur in
Notsituationen und bei Ausfall staatlicher Gewalten als angebracht. Lynchen ist
daher nur als Abwendung gegenwärtiger Gefahren erlaubt. Dies liegt zum Beispiel
vor, wenn ein vom Wahnsinn gepackter mit blutiger Klinge erwischt wird. Wird
dieser gelyncht, werden weitere Untaten verhindert. Zumeist wird die Lynchjustiz
aber bei Sakrilegen übelster Art angewandt. Lästerung der Götter, Schändung der
Tempel und ähnliche gottlose Taten erzürnen die Götter, weshalb das Lynchen der
Lästerer als Rettung der Ortschaft vor Tioris zornigen Blitzen gilt. Auch alle
Formen der Hexerei gelten als Gefahren, die die Anwendung der Lynchjustiz
notwendig machen können. Die Erschlagung von Bestien, Dämonen und anderer
Widerlichkeiten obliegt nicht der Lynchjustiz, da diese nur auf Menschen
niederster Ordnung nicht aber auf Getier und Gewürm angewendet werden kann.
Gegebenenfalls müssen in diesen Fällen jagdrechtliche Bestimmungen eingehalten
werden.
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