Reichsvertretungsgesetz
§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Personen die im Auftrag der erédischen Krone
im Ausland tätig sind oder waren für den Zeitraum ihres Auslandsaufenthalts.
(2) Es gilt auch für Vorgesetzte von im Ausland der erédischen Krone dienenden
Personen, wenn sich diese nicht im Ausland aufhalten.
(3) Des Weiteren gilt dieses Gesetz für Taten, die in einem Zusammenhang mit
einem früheren Auslandsaufenthalt zu Diensten der erédischen Krone stehen.
(4) Anstiftung und Beihilfe zu Taten sowie Versuch der Beteiligung daran ist
auch strafbar, wenn die Person nicht zu den in den Abätzen 1 bis 3 genannten
Personen zählt. §2 Handeln auf Befehl
Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat auf Befehl, so trifft ihn keine
Schuld.
§3 Furcht vor persönlicher Gefahr
Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die
dienstliche Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.
§4 Selbstverschuldete Trunkenheit
(1) Selbstverschuldete Trunkenheit während des Dienstes führt zu Strafe.
(2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art gleich.
§5 Strafmaße
(1) Alle Strafen unterliegen den erédischen Strafgesetzen.
(2) Ergänzend können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
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1. |
Aberkennung von Verdienstauszeichnungen |
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2. |
Aberkennung bisher erlangter Dienstgrade |
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3. |
Strafversetzung |
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4. |
Amtsenthebung |
§6 Eigenmächtige Abwesenheit
(1) Wer eigenmächtig seine Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt und
vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Tage abwesend ist, wird
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes von seiner Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder
fahrlässig unterlässt, sich bei ihr oder einer anderen Dienststelle innerhalb
von drei
vollen Tagen zu melden.
§7 Fahnenflucht
(1) Wer eigenmächtig seine Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um
sich dem Dienst dauernd oder für die Zeit eines Einsatzes zu entziehen oder die
Beendigung des Dienstverhältnisses zu erreichen wird bestraft.
(2) Stellt sich der Täter und ist er bereit der Verpflichtung zum Dienst
nachzukommen, so ist die Strafe zu mildern.
§8 Selbstverstümmelung
Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder
auf andere Weise zum Dienst untauglich macht oder machen lässt, wird bestraft.
Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit
oder teilweise herbeiführt.
§9 Dienstentziehung durch Täuschung
Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete
Machenschaften dem Dienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder
teilweise entzieht, wird bestraft.
§10 Ungehorsam
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt wird bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die
Tat
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1. |
wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils
für die Sicherheit des Reichs oder Seiner Organe, oder |
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2. |
fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines
anderen verursacht. |
§11 Gehorsamsverweigerung
Es wird bestraft,
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1. |
wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, dass er
sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder |
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2. |
wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem
dieser wiederholt worden ist. |
§12 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens
fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird bestraft.
§13 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum
(1) Der
Untergebene handelt nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist,
insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die guten
Sitten verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies
gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, dass
durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nicht strafbar,
wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, dass ein Befehl aus anderen Gründen nicht
verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nicht strafbar,
wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten
Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den
vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren.
§14 Bedrohung eines Vorgesetzten
Wer im Dienst oder in
Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer
Straftat bedroht, wird bestraft.
§15 Nötigung eines Vorgesetzten
(1) Wer es unternimmt
durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen eine Diensthandlung
vorzunehmen oder zu unterlassen, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen eine Person begeht, die zur
Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen worden ist.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die
Tat eine schwerwiegende Folge herbeiführt.
§16 Tätlicher
Angriff gegen einen Vorgesetzten
Wer es unternimmt, gegen
einen Vorgesetzten tätlich zu werden wird bestraft.
§17
Meuterei
(1) Wenn Diener der Krone sich zusammenrotten und
mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung, eine Bedrohung, eine Nötigung
oder einen tätlichen Angriff begehen, so wird jeder, der sich an der
Zusammenrottung beteiligt bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge herbeiführt.
(3) Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung
zurückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten begangen wird, wird
schwächer bestraft. §18 Verabredung zur Unbotmäßigkeit
(1) Verabreden Diener der Krone gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung,
eine Bedrohung, eine Nötigung, einen tätlichen Angriff oder eine Meuterei zu
begehen, so werden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der
Tat gelten.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach der Verabredung freiwillig die
Tat verhindert. Unterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von
seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern. §19 Taten gegen höhere Dienstgrade
Als Vorgesetzter gilt
auch, wer zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber
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1. |
Einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder |
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2. |
im Dienst dessen Vorgesetzter ist, |
und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im Dienst ist oder die Tat sich
auf eine Diensthandlung bezieht. §20 Misshandlung
(1) Wer einen Untergebenen ohne ausreichenden Grund körperlich misshandelt oder
an der Gesundheit beschädigt wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, dass ein
Untergebener die Tat gegen einen anderen begeht.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein
Verhalten beharrlich wiederholt. §21 Entwürdigende Behandlung
(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst
erschwert, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, dass ein
Untergebener die Tat gegen einen anderen begeht.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein
Verhalten beharrlich wiederholt. §22 Missbrauch der
Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
Wer seine
Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen,
Forderungen oder Zumutungen missbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst
stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird bestraft.
§23 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
Wer durch
Missbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu
einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, wird mindestens
doppelt so hart bestraft.
§24 Unterdrücken von Beschwerden
(1) Wer
einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder
sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder
Beschwerden bei einer Dienststelle oder bei einem Vorgesetzten anzubringen,
Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen,
wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder
Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt. §25
Beeinflussung der Rechtspflege
Wer es unternimmt durch
Missbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Einfluss auf
Personen zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind, wird bestraft.
§26 Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Wer sich
Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder
Disziplinarbefugnis überschreitet, wird bestraft. §27
Missbrauch der Disziplinarbefugnis
Ein
Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
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1. |
einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht
disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt
oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, |
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2. |
zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme
verhängt, die nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder |
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3. |
ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,
wird bestraft. |
§28 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterlässt,
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1. |
den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, dass ein
Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht, oder |
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2. |
eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,
um den Untergebenen dem Gesetz zu entziehen, wird bestraft. |
§29
Mangelhafte Dienstaufsicht
(1) Wer es unterlässt Untergebene
pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen und dadurch
wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird bestraft.
(2) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt und dadurch wenigstens
fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird ebenso bestraft.
§30 Unwahre dienstliche Meldung
Wer
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1. |
in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben
über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht, |
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2. |
eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu
berichtigen, oder |
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3. |
eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt und dadurch
wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht,
wird bestraft. |
§31 Unterlassene Meldung
Wer
es unterlässt unverzüglich Meldung zu machen und dadurch wenigstens fahrlässig
eine schwerwiegende Folge verursacht wird bestraft. §32
Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
Wer als Führer eines
Kommandos oder einer Abteilung, die einen Sonderauftrag selbständig auszuführen
hat und auf seine
erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
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1. |
sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu
erfüllen, |
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2. |
seinen Posten verlässt oder |
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3. |
Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags
gelten,
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht wird
bestraft. |
§33 Rechtswidriger Waffengebrauch
Wer von der Dienstwaffe rechtswidrig Gebrauch macht, wird bestraft.
§34 Verletzung anderer Dienstpflichten
Im
Ausland öffentlich tätige Diener der erédischen Krone stehen in ihren Pflichten
das Königreich zu repräsentieren allen anderen Würdenträgern gleich.
Ergänzend zu diesen Regelungen gelten für erédische Soldaten weiterhin die
Bestimmungen der [ Dienstvorschrift ] des erédischen Heeres.
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