Reichsvertretungsgesetz

 
§1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Personen die im Auftrag der erédischen Krone im Ausland tätig sind oder waren für den Zeitraum ihres Auslandsaufenthalts.
(2) Es gilt auch für Vorgesetzte von im Ausland der erédischen Krone dienenden Personen, wenn sich diese nicht im Ausland aufhalten.
(3) Des Weiteren gilt dieses Gesetz für Taten, die in einem Zusammenhang mit einem früheren Auslandsaufenthalt zu Diensten der erédischen Krone stehen.
(4) Anstiftung und Beihilfe zu Taten sowie Versuch der Beteiligung daran ist auch strafbar, wenn die Person nicht zu den in den Abätzen 1 bis 3 genannten Personen zählt.

§2 Handeln auf Befehl

Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat auf Befehl, so trifft ihn keine Schuld.

§3 Furcht vor persönlicher Gefahr

Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die dienstliche Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.

§4 Selbstverschuldete Trunkenheit

(1) Selbstverschuldete Trunkenheit während des Dienstes führt zu Strafe.
(2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art gleich.

§5 Strafmaße

(1) Alle Strafen unterliegen den erédischen Strafgesetzen.
(2) Ergänzend können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
  1. Aberkennung von Verdienstauszeichnungen
  2. Aberkennung bisher erlangter Dienstgrade
  3. Strafversetzung
  4. Amtsenthebung

§6 Eigenmächtige Abwesenheit

(1) Wer eigenmächtig seine Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Tage abwesend ist, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, sich bei ihr oder einer anderen Dienststelle innerhalb von drei
vollen Tagen zu melden.

§7 Fahnenflucht

(1) Wer eigenmächtig seine Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich dem Dienst dauernd oder für die Zeit eines Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses zu erreichen wird bestraft.
(2) Stellt sich der Täter und ist er bereit der Verpflichtung zum Dienst nachzukommen, so ist die Strafe zu mildern.

§8 Selbstverstümmelung

Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Dienst untauglich macht oder machen lässt, wird bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.

§9 Dienstentziehung durch Täuschung

Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Dienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird bestraft.

§10 Ungehorsam

(1) Wer einen Befehl nicht befolgt wird bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
  1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit des Reichs oder Seiner Organe, oder
  2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht.

§11 Gehorsamsverweigerung

Es wird bestraft,
  1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
  2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.

§12 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls

Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird bestraft.

§13 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum

(1) Der Untergebene handelt nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die guten Sitten verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, dass durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, dass ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren.

§14 Bedrohung eines Vorgesetzten

Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird bestraft.

§15 Nötigung eines Vorgesetzten

(1) Wer es unternimmt durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen eine Person begeht, die zur Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen worden ist.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge herbeiführt.

§16 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten

Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden wird bestraft.

§17 Meuterei

(1) Wenn Diener der Krone sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung, eine Bedrohung, eine Nötigung oder einen tätlichen Angriff begehen, so wird jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge herbeiführt.
(3) Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten begangen wird, wird schwächer bestraft.

§18 Verabredung zur Unbotmäßigkeit

(1) Verabreden Diener der Krone gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung, eine Bedrohung, eine Nötigung, einen tätlichen Angriff oder eine Meuterei zu begehen, so werden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach der Verabredung freiwillig die Tat verhindert. Unterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

§19 Taten gegen höhere Dienstgrade

Als Vorgesetzter gilt auch, wer zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber
  1. Einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder
  2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist,

und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im Dienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung bezieht.

§20 Misshandlung

(1) Wer einen Untergebenen ohne ausreichenden Grund körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, dass ein Untergebener die Tat gegen einen anderen begeht.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

§21 Entwürdigende Behandlung

(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, dass ein Untergebener die Tat gegen einen anderen begeht.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

§22 Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken

Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen missbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird bestraft.

§23 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat

Wer durch Missbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, wird mindestens doppelt so hart bestraft.

§24 Unterdrücken von Beschwerden

(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei einer Dienststelle oder bei einem Vorgesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen,
wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.

§25 Beeinflussung der Rechtspflege

Wer es unternimmt durch Missbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Einfluss auf Personen zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind, wird bestraft.

§26 Anmaßen von Befehlsbefugnissen

Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird bestraft.

§27 Missbrauch der Disziplinarbefugnis

Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
  1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
  2. zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
  3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,
wird bestraft.

§28 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren

Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterlässt,
  1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, dass ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
  2. eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben, um den Untergebenen dem Gesetz zu entziehen, wird bestraft.

§29 Mangelhafte Dienstaufsicht

(1) Wer es unterlässt Untergebene pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird bestraft.
(2) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird ebenso bestraft.

§30 Unwahre dienstliche Meldung

Wer
  1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
  2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
  3. eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht,
wird bestraft.

§31 Unterlassene Meldung

Wer es unterlässt unverzüglich Meldung zu machen und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht wird bestraft.

§32 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen

Wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, die einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat und auf seine
erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
  1. sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
  2. seinen Posten verlässt oder
  3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht wird bestraft.

§33 Rechtswidriger Waffengebrauch

Wer von der Dienstwaffe rechtswidrig Gebrauch macht, wird bestraft.

§34 Verletzung anderer Dienstpflichten

Im Ausland öffentlich tätige Diener der erédischen Krone stehen in ihren Pflichten das Königreich zu repräsentieren allen anderen Würdenträgern gleich.
 

Ergänzend zu diesen Regelungen gelten für erédische Soldaten weiterhin die Bestimmungen der [ Dienstvorschrift ] des erédischen Heeres.


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